Allgemeine Geschäftsbedingungen der HST Industrie-Immobilien e.K., Velbert
§1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die HST Industrie-Immobilien e.K., Velbert (nachstehend HST genannt),
schließt Verträge ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Abweichungen oder
Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu
vereinbaren. Kündigungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der
Schriftform.
Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringt die
HST –neben Maklerleistungen- sonstige Dienstleistungen (z.B.
Standortanalysen, Beraterleistungen u.ä., nicht jedoch Rechts- und/oder
Steuerberatung oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung bedürfen).
§2 Entstehung des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch der Firma HST entsteht, sobald aufgrund Ihres
Nachweises und/oder ihrer Vermittlung ein Hauptvertrag bezüglich des
von ihr benannten Objektes zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit
genügt.
Wird der Hauptvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen
abgeschlossen, oder kommt er über ein anderes Objekt des von der HST
nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies den
Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft
wirtschaftlich identisch oder in seinem Erfolg nur unwesentlich von dem
angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer
als der ursprünglich vorgesehene Vertrag abgeschlossen wird (z.B. Kauf
statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf).
Der HST steht ein Anspruch auf Vereinbarung einer Maklerklausel im
Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Erstkäufer zu, sofern ein
Vorkaufsrecht nachgewiesen und/oder vermittelt wird.
§3 Provisionshöhe
Die Maklerfirma HST erhält für Nachweis und/oder Vermittlung von
Vertraggelegenheiten, insbesondere des Abschlusses eines
Hauptvertrags, eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe:
Bei An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, errechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis und von allen
damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen, d.h. aller dem Verkäufer
vom Käufer versprochenen Leistungen, beträgt die Provision 3%.
(verkäufer- und käuferseitig)
Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten fällt die Provision in
Höhe von 3% des Wertes des Erbbaurechts, welcher sich aus der
Kapitalisierung des Erbbauzinses unter Berücksichtigung der Laufzeit und
gegebenenfalls aus dem Preis für die Bestellung oder Übertragung des
Erbbaurechtes ergibt, an.
Bei Vermietung, Verpachtung und Leasing von Büro- und
Industrieflächen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften beträgt die
Provision 3 Monatsmieten ausschließlich Neben- und Betriebskosten. Bei
der Vermietung, Verpachtung und Leasing von Verkaufsflächen (z.B.
Läden) oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften fällt eine Provision in
Höhe von 3 Monatsmieten ausschließlich Neben- und/ oder
Betriebskosten an. Soweit ein Miet-, Pacht-, Leasing- oder ähnlicher
Vertrag gemäß dieser Ziffer über die Dauer von mehr als fünf Jahren
abgeschlossen worden ist, erhöht sich die Provision um eine halbe
Monatsmiete ausschließlich Neben- und/ oder Betriebskosten. Bei
Vereinbarungen von Optionen und/oder An- oder Vormieterrechten
hinsichtlich Fläche oder Laufzeit, unabhängig davon , ob diese
Vereinbarung selbständig oder in einem in dieser Ziffer genannten Vertrag
mit fester Grundlaufzeit getroffen wird, erhöht sich die genannten
Provisionssätze jeweils um eine halbe Monatsmiete ausschließlich
Neben- und/oder Betriebskosten.
Die vorstehenden Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer
in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
§4 Fälligkeit der Provision
Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und zur
Zahlung fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Provision oder eines
Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von
3% über dem jeweiligen Basissatz des Diskontsatz-Überleitungs-
Gesetzes (DÜG), mindestens jedoch 6%, zu zahlen. Dem Auftraggeber
beleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht, oder nicht in
dieser Höhe entstanden ist.
§5 Haftung
Schadensersatzansprüche die nicht die Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, sofern sie
nicht vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die
Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt 3
Jahre und beginnt mit entstehen des Anspruchs. Davon ausgenommen ist
die Geltendmachung von Schadensersatz, der auf vorsätzlichem
Verhalten beruht. Hier gilt die gesetzliche Regelung.
Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen u.ä. beruhen
ausschließlich auf den der HST vom Objektanbieter oder von sonstigen
Dritten erteilten Informationen; hierfür wird keine Haftung übernommen.
§6 Obliegenheiten des Auftraggebers
Dem Auftraggeber ist jegliche Weitergabe der durch die HST erteilten
Informationen –insbesondere des Nachweises – an Dritte nur nach
schriftlicher Zustimmung durch die HST gestattet. Andernfalls haftet er –
unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs- im Falle des
Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision
Ist dem Auftraggeber ein Angebot der HST bereits bekannt, hat er dies
unverzüglich, längst jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich
unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese
Verpflichtungen begründen einen Schadensersatzanspruch der HST.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die HST unverzüglich schriftlich über den
Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine
Vertragsabschrift zu übersenden.
Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er
verpflichtet die HST unverzüglich schriftlich zu informieren.
§7 Beauftragung durch Dritte, Beauftragung von Dritten
Die HST ist auch berechtigt, für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder
unentgeltlich tätig zu werden.
Mit der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten kann die HST auch Dritte
beauftragen.
§8 Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die
HST zur Erfüllung dieses Vertrages befugt ist, die notwendigen
persönlichen Daten zu speichern und zu übermitteln. Der Auftraggeber
verzichtet deshalb auf weitere Benachrichtigungen im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes.
§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Streitigkeiten, die aus oder in Zusammenhang mit dem
Maklerverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche entstehen,
gilt Velbert als Erfüllungsort und Gerichtstand, sofern der Auftraggeber
Vollkaufmann ist oder im Inland keinen Gerichtsstand hat.
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